Zu wissen wann ein erneutes Melden von Gemischen notwendig wird, ist für alle wichtig die erwägen, den Übergangszeitraum bis 2025 für ihre Produkte zu nutzen. Ab 2020 beginnt für die… Continue reading Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 4 – Erneutes Melden von Gemischen
Tag: BfR-Produktmeldung
Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 3 – Konzentrationsangaben der Rezepturen
Wie schon bei der nationalen BfR-Produktmeldung werden die Konzentrationsangaben der Rezepturen bei der harmonisierten EU-Mitteilung genauer ausfallen als im Sicherheitsdatenblatt. Nach eigener Aussage auf dem Workshop zur Implementierung des Anhangs… Continue reading Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 3 – Konzentrationsangaben der Rezepturen
Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 1
In Zukunft werden in einer europäischen Produktmeldung harmonisiert Informationen über Gefahrstoffe an Giftinformationszentren übermittelt. Dies betrifft weitaus mehr Firmen, die Gefahrstoffe in Verkehr bringen als die derzeitig in Deutschland rechtsgültige… Continue reading Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 1
Besonderheiten der BfR-Produktmeldung
Durch Anwenderfragen in den letzten zwei Jahren ergaben sich Erkenntnisse zu einigen Besonderheiten der BfR-Produktmeldung. Deswegen verfasse ich eine Zusammenfassung mit den Punkten, die ich für besonders erwähnenswert erachte. Zwar… Continue reading Besonderheiten der BfR-Produktmeldung
Änderungen im Chemikaliengesetz und BfR-Meldung – was ist anders?
Im Rahmen der Aktualisierung deutscher Gesetze zur Anpassung an die REACH und CLP-Verordnung sind auch Änderungen im Chemikaliengesetz geplant. Besonders erwähnenswert sind dabei die geplanten Anpassungen zur BfR-Produktmeldung.
BfR-Produktmeldung: Welche Produkte müssen wie genau gemeldet werden?
Beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) müssen bestimmte Produkte und deren Rezepturen gemäß Chemikaliengesetz §16e von Herstellern oder Einführern gemeldet werden.
Übergangsregelung für die BfR-Produktmeldung verlängert
Am 04.05.2016 wurde eine Verlängerung der Übergangsfrist für Produktmeldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung in die Wege geleitet, bei der unter bestimmten Voraussetzungen keine Produktmeldung erforderlich ist. Jetzt bleibt die Frage, wer von der neuen Übergangsregelung eigentlich betroffen ist.
